Trage hier bitte ein, wie wir dich ansprechen sollen:
 
Neupflanzung nach ESAB. Chantal Pradines © BUND 2007 Neupflanzung nach ESAB. Chantal Pradines © BUND 2007 Bepflanzung eines Fahrradweges. Chantal Pradines © BUND 2007 Neupflanzung nach ESAB. Chantal Pradines © BUND 2007

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Können Gesetze Alleen schützen?

Alleen sind und waren schon immer etwas Besonderes. Deshalb wurden Baumreihen an Straßen auch in früheren Zeiten durch Gesetze oder Verordnungen geschützt. Oft wurden drastische Strafen verhängt, wenn Alleen beschädigt oder zerstört wurden. (Warum Alleen angelegt wurden)

Auch heute soll der Alleenbestand durch Gesetze gesichert werden, weil sie ein prägendes Element des Landschaftsbildes in einigen verbliebenen Regionen sind. Bereits in der Landesverfassung Mecklenburg-Vorpommerns sind der Schutz und die Pflege von Alleen als Ziel festgeschrieben. Genaueres regelt der § 27 des Landesnaturschutzgesetzes. Hier wird festgelegt, dass Alleen an öffentlichen oder privaten Verkehrsflächen und Feldwegen gesetzlich geschützt sind und dass daher die Beseitigung, Zerstörung oder Beschädigung von Alleen verboten ist. Muß doch einmal eine Allee entfernt oder verändert werden, dann ist in diesem Falle für Ausgleich zu sorgen. Eine Allee, die gefällt wird, muss also durch eine neue ersetzt werden.

 

Manchmal scheint es, als würden sich die verschiedenen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien oder Empfehlungen widersprechen. Solche Regelungen kommen im Prozeß der demokratischen Willensbildung zustande. Dabei nehmen nicht nur die Parteien selbst Einfluß, sondern es kommen auch unterschiedliche Interessen von Umweltschutz, Kulturpflege, Verkehrssicherheit oder Autoverkehr zum Ausdruck und finden so Eingang in die entsprechenden Dokumente.

Betrachtet man beispielsweise die „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume (ESAB)", die vom Verband der deutschen Versicherungswirtschaft herausgegeben werden, dann wird deutlich, dass diese Maßnahmen den Erhalt von Alleen sehr schwierig machen.

 

Der Alleen-Erlass des Landes legt fest, wie Wieder- und Neuanpflanzungen von Alleen genau durchzuführen sind und welche Abstände zum Fahrbahnrand gelten. 

Die ESAB „Empfehlungen zum Schutz vor Unfällen mit Aufprall auf Bäume“ liefern Vorgaben unter anderem für den Abstand der Bäume zum Straßenrand, um das Unfallrisiko zu minimieren. Sie sind kein Gesetz und auch kein untergesetzliches Regelwerk, wie es Verordnungen sind, sondern sie sind (noch) eine Verwaltungsempfehlung. 

Landesnaturschutzgesetz § 27 regelt den Schutz von Alleen. Darin enthalten sind Ausnahmeregelungen und Vorgaben zu Wieder- und Neuanpflanzungen von Alleen. 

Landesverfassung In Artikel 12, Absatz 2 Satz 1 verpflichten sich Land, Kreise und Gemeinden die Alleen zu schützen und zu pflegen. 

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